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Darunter fällt auch der Arbeitnehmerschutz. So muss unter anderem der Arbeitsplatz entsprechend gestaltet und eine arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Begehung durchgeführt werden; bei Arbeitsstätten mit bis zu 10 Arbeitnehmern mindestens einmal innerhalb von zwei Kalenderjahren, bei bis zu 50 Arbeitnehmern mindestens einmal im Kalenderjahr. Diese Betreuung kann entweder durch vertragliche Verpflichtung eines Arbeitsmediziners und einer Sicherheitsfachkraft oder eines arbeitsmedizinischen Zentrums erfolgen (kostenpflichtig) oder durch Inanspruchnahme des Präventionszentrums der AUVA (kostenlos).
Wird eine Ordinationsassistenz angestellt, so muss sie innerhalb von drei Jahren eine Ausbildung zur Ordinationsassistenz absolvieren. Kann nach Ablauf der dreijährigen Frist die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung nicht nachgewiesen werden, erlischt die Berechtigung zur weiteren berufsmäßigen Ausübung der Tätigkeit in der Ordinationsassistenz. Wer ausschließlich zu organisatorischen und administrativen Tätigkeiten eingesetzt wird, muss keine Ausbildung in einem Gesundheitsberuf haben.
Den Kollektivvertrag für Angestellte bei Ärzten in Ordinationen verhandelt die Ärztekammer mit der Gewerkschaft der Privatangestellten.
Auf der Homepage der Ärztekammer gibt es eine Ordinationsassistenz-Stellenbörse (unter Aktuelles – Stellenangebote – Angestellte in Ordinationen). Assistenten, die eine Stelle suchen, können sich hier eintragen, ebenso wie Ärzte, die Mitarbeiter suchen (Login!).
Im Zusammenhang mit dem Arbeitnehmerschutz ist in Ordinationen die Nadelstich-Verordnung (BGBl II 16/2013) besonders relevant, die die Verwendung spezieller Sicherheitsnadeln vorsieht. Wesentlich in diesem Zusammenhang ist, dass sich die Nadelstichverordnung nur auf spitze und scharfe Instrumente (Nadel, Skalpelle etc.) bezieht, bei welchen die Gefahr einer Infektion durch Kontamination mit Krankheitserregern des Patienten besteht. Nadeln für pharmakologische Zubereitungen (Infusionen, Aufziehen von Medikamenten in Injektionsspritzen etc) unterliegen nicht dieser Verordnung.
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Sobald Sie Angestellte haben, gilt die Ordination als Arbeitsstätte. Wie oben angeführt, benötigt eine Arbeitsstätte eine gewisse Ausstattung, zB Vorkehrungen zum Brandschutz (Feuerlöscher), Erste Hilfe, absperrbare Aufbewahrungsmöglichkeit für persönliche Gegenstände, „Sozialraum“ etc. Details finden Sie ua in der Arbeitsstätten-Verordnung.
Jedenfalls muss in jeder Ordination eine individuelle Notfallausstattung zur Verfügung stehen, um bei medizinischen Notfällen die nötigen lebensrettenden Erstversorgungs-maßnahmen durchführen zu können. Es sind die entsprechenden Geräte und Medikamente vorrätig zu halten.
Unverbindliche Empfehlung der Notfallausstattung von der ÖQMed & Ausstattungsempfehlung Arztkoffer/Arzttasche iZm der Leistungsvereinbarung ärztliche Erstversorgung von Notfallpatienten (Blaulicht)
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Der medizinische Abfall, der in einer Ordination anfällt, unterliegt besonderen Entsorgungs- und Dokumentationspflichten (siehe auch: Hygiene-Verordnung).
Abfälle im Hausmüll entsorgt werden, andere jedoch müssen einer gesonderten Verwertung zugeführt werden.
Nadeln zählen zu den Abfällen mit Verletzungsgefahr (Gruppe 2) und sind einer thermischen Verwertung zuzuführen. Eine Entsorgung derselben im Restmüll ist daher nur möglich, wenn dieser verbrannt wird.
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Für diese Geräte sind – neben der Eingangsprüfung – wiederkehrende sicherheits- und messtechnische Überprüfungen durchzuführen und zu dokumentieren, üblicherweise in zwei-Jahres-Intervallen. Die konkreten Überprüfungszeitpunkte sind den Benutzerhandbüchern der jeweiligen Geräte zu entnehmen. Über die Medizinprodukte sind ua eine Gerätedatei und ein Bestandsverzeichnis zu erstellen.
Auch Personenwaagen in Ordinationen, die dem Maß- und Eichgesetz unterliegen, zählen zu den Medizinprodukten. Waagen zur Bestimmung der Masse, bei der Ausübung der Heilkunde beim Wiegen von Patienten aus Gründen der ärztlichen Überwachung, Untersuchung und Behandlung, bei Analysen in medizinischen und pharmazeutischen Laboratorien sowie zur Herstellung und Kontrolle von Arzneimitteln unterliegen der Eichpflicht. Medizinische Personenwaagen sind daher alle zwei Jahre zu eichen, sofern der Hersteller keine anderslautenden Angaben macht. Nicht eichfähige Waagen dürfen in der Ordination nicht verwendet werden.
Artikel zur Medizinproduktebetreiber-Verordnung. Bestandsverzeichnis Gerätedatei und Medizinprodukte Kapitel 17.
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Das Auto kann überall dort abgestellt werden, wo der Verkehr nicht behindert wird. Das Schild erhält jeder selbstständig berufsberechtigte Arzt gegen Barzahlung von € 15,- im Informations- und Mitgliederservice der Ärztekammer.
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In begründeten Fällen ist der Arzt jedoch berechtigt, die Behandlung abzulehnen. Dem Versicherungsträger ist auf Verlangen der Grund der Ablehnung mitzuteilen. Da der Patient ein Recht auf freie Arztwahl hat, muss eine Ablehnung sachlich gerechtfertigt sein. Wenn die Arzt-Patienten-Beziehung beeinträchtigt ist und der Behandlungsvertrag damit nicht mehr vollständig erfüllt werden kann, so kann eine Ablehnung der Behandlung sachlich gerechtfertigt sein. Dies ist zB der Fall, wenn der Patient eine verordnete Therapie verweigert, trotz Ermahnung nie zum vereinbarten Termin erscheint, dem Arzt Fehlbehandlungen vorwirft oder sich dem Arzt, seinen Mitarbeitern oder anderen Patienten gegenüber trotz Ermahnung unangemessen verhält.
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Diese Daten sind zu archivieren und dem Patienten sind darüber alle Auskünfte zu erteilen. Aufzeichnungen und sonstige Dokumentationsunterlagen sind 10 Jahre lang aufzubewahren (Cave: Nachhaftung von 30 Jahren!). Der Arzt ist verpflichtet, dem Patienten Einsicht in die Dokumentation zu gewähren oder gegen Kostenersatz die Herstellung von Abschriften zu ermöglichen.
Bei Verdacht auf anzeigepflichtige, gerichtlich strafbare Handlungen (vgl. Punkt „Anzeigepflicht“ sind Aufzeichnungen über die den Verdacht begründenden Wahrnehmungen zu führen.
Ein Kassenplanstellennachfolger muss die Patientenkarteien vom Vorgänger übernehmen. Mit Zustimmung der betroffenen Patienten darf er sie zur weiteren Leistungserbringung verwenden. Der bisherige Kassenplanstelleninhaber ist jedoch nicht verpflichtet die Patientenkarteien zu übergeben. Bei Auflösung der Ordinationsstätte ohne ärztlichen Nachfolger ist die Dokumentation vom bisherigen Ordinationsstätteninhaber für die der Aufbewahrungspflicht entsprechenden Dauer aufzubewahren. Für den Fall des Todes eines aktiven Kassenarztes sieht das Ärztegesetz Sonderregelungen vor.
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Es ist notwendig, das Hilfspersonal schriftlich über die Verschwiegenheitspflicht zu belehren und ein vom Mitarbeiter unterzeichnetes Exemplar dieser Belehrung im Personalakt abzulegen.
Ausnahmen von der Verschwiegenheitspflicht:
- bei Vorliegen einer Meldepflicht über den Gesundheitszustand von Personen
- bei Mitteilungen oder Befunden an die Sozialversicherungs- und Krankenfürsorgeträger oder an sonstige Kostenträger
- bei Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht durch den Patienten
- wenn die Offenbarung zum Schutz höherwertiger Interessen (insbesondere der öffentlichen Gesundheits- oder Rechtspflege) unbedingt erforderlich ist
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Aus § 29 ÄrzteG ergibt sich zudem für alle Ärzte die Verpflichtung zur schriftlichen Meldung folgender Änderungen:
- jede Namensänderung
- jede Eröffnung, Auflassung oder Verlegung eines Berufssitzes oder Dienstortes
- jeder Wechsel des ordentlichen Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes
- jeder Verzicht auf die Berufsausübung sowie die Einstellung der ärztlichen Tätigkeit
- die Aufnahme einer ärztlichen Berufstätigkeit außerhalb des ersten Berufssitzes sowie die Beendigung einer solchen Tätigkeit
- die Aufnahme und Beendigung einer ärztlichen Nebentätigkeit
- die Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Ordinations- und Apparate-gemeinschaften und/oder Gruppenpraxen sowie den Beginn und das Ende der Beteiligung an solchen
- die Wiederaufnahme der Berufsausübung
Informations- und Mitgliederservice
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Auf Basis dieser Verfassungsbestimmung wurde 2005 das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) mit dem Ziel erlassen, dass Menschen mit Behinderungen alle für die Öffentlichkeit bestimmten Güter und Dienstleistungen diskriminierungsfrei – und damit auch barrierefrei – nutzen können. Dieses Ziel betrifft im Gesundheitswesen neben stationären Einrichtungen auch alle Ordinationen und Gruppenpraxen. Die Übergangsregelungen liefen nach zehn Jahren zum 31.12.2015 aus. Seit dem 1.1.2016 können daher Barrieren grundsätzlich als Diskriminierung geltend gemacht werden und zu entsprechenden Schadenersatzansprüchen führen.
Allgemein definiert das Gesetz den Begriff „Barrierefreiheit“ mit der Möglichkeit für Menschen mit Behinderung zum Zugang und zur Nutzung „in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe“. Kriterien der Barrierefreiheit sind die Bestimmungen der OENORMEN B 1600 und B 1601.
Ob eine Diskriminierung vorliegt, ist vom Sozialministeriumsservice im Einzelfall zu prüfen.
Sollte der Abbau von Barrieren für den Arzt unzumutbar sein, muss zumindest für eine maßgebliche Verbesserung der Situation durch zumutbare Maßnahmen im Sinne einer größtmöglichen Annäherung an eine Gleichbehandlung gesorgt werden. Miete oder Untermiete entbinden nicht von der Verpflichtung.
Wer im Barrierefreiheitsregister der ÖQMed aufscheinen möchte (www.arztbarrierefrei.at), kann den Erhebungsbogen Barrierefreiheit der ÖQMed ausgefüllt an diese retournieren.
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Zur Selbstevaluierung kann man sich nicht aktiv anmelden, man wird von der ÖQMed aufgefordert, indem man seine Zugangsdaten zum Online-Fragebogen erhält. Die Evaluierung befasst sich mit Fragen zu Qualitätssicherung, Qualitätsmanagement und Qualitätskontrolle in der Ordination. Im Rahmen dieser Selbstevaluierung wird ua auch abgefragt, ob Hygiene- und Medizinproduktebetreiber-Verordnung eingehalten werden und ob die Ordinationsausstattung den Vorgaben entspricht.
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Anstellung Arzt bei Arzt
Ärztinnen und Ärzte, die zur selbständigen Berufsausübung berechtigt sind, können in Ordinationsstätten, Gruppenpraxen und in Ordinationsstätten und Gruppenpraxen, die eine Primärversorgungseinheit sind, angestellt werden.
Ärztinnen und Ärzte dürfen höchstens im Umfang eines Vollzeitäquivalents (= 40 Stunden) angestellt werden. Ein Vollzeitäquivalent berechtigt zur Anstellung von höchstens zwei Ärztinnen und Ärzte.
Darüber hinaus darf eine Anstellung nur im Fachgebiet des Ordinationsinhabers bzw. der Ordinationsinhaberin erfolgen. Die Anstellung eines Arztes in einer Kassenpraxis bedarf der Zustimmung der Ärztekammer und des Krankenversicherungsträgers. Bei der Anstellung eines Arztes in einer Kassenpraxis sind folgende Varianten möglich:
- befristete oder unbefristete Anstellung zur gemeinsamen Versorgung der Kassenstelle ohne Abdeckung eines Zusatzbedarfes (z.B. Entlastung des Vertragsinhabers)
- unbefristete gemeinsame Tätigkeit zur Abdeckung der Kassenstelle eines dauerhaften Zusatzbedarfes (z.B. bei einer unbesetzten Kassenplanstelle)
- befristete gemeinsame Tätigkeit zur Abdeckung eines temporären Zusatzbedarfes (z.B. die Überbrückung einer vorübergehend vakanten Stelle, der Abbau von Wartezeiten).
Ordinations- und Apparategemeinschaft
Die gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten ohne Ordinationsgemeinschaft, also mit Untermiete, ist eine – besonders von nebenberuflichen Wahlärzten – häufig gewählte Variante, bei der die Ordinationen völlig getrennt voneinander agieren.
Die meldepflichtige Ordinationsgemeinschaft ist mehr als das und umfasst in der Regel die gemeinsame (Anschaffung und) Nutzung von Räumlichkeiten, Geräten und Personal. Die teilnehmenden Ordinationen bleiben jedoch als Einzelunternehmen voneinander getrennt.
Eine Apparategemeinschaft ermöglicht die gemeinsame Nutzung medizinisch-technischer Geräte. Das bekannteste Beispiel dafür ist die Laborgemeinschaft.
Eine Ordinations- und Apparategemeinschaft ist durch die Wahrung der Eigenverantwortlichkeit eines jeden Arztes charakterisiert.
Bezüglich der gemeinsamen Anstellung des Personals gilt es Folgendes zu beachten: Prinzipiell spricht das Gesetz nur von der gemeinsamen Nutzung der Ordination und der Apparate, weshalb teilweise die gemeinsame Anstellung von Personal kritisch gesehen wird. Natürlich wird aber im Allgemeinen auch das Personal gemeinsam „genutzt“ und Dienstverträge wären auch nicht unwirksam, selbst wenn vom ÄrzteG die gemeinsame Personalnutzung nicht explizit vorgesehen ist.
Generell ist bei dieser Frage zwischen dem medizinischen Hilfspersonal und dem administrativen Personal zu unterscheiden. Bei dem medizinischen Hilfspersonal muss die eindeutige Zurechnung zu einem Arzt gewährleistet bleiben. Deshalb wird die gemeinsame, zeitlich nicht klar abgegrenzte Beschäftigung durch mehrere Ärzte als unzulässig angesehen. Gegen die gemeinsame Beschäftigung des administrativen Personals wie zB Empfangspersonal bestehen jedoch keine Bedenken.
Gruppenpraxis
Die Gründung einer Gruppenpraxis ist sowohl für Wahlärzte als auch für Kassenärzte möglich. Gruppenpraxen können grundsätzlich in der Rechtsform einer OG oder einer GmbH geführt werden (§ 52a Abs 1 ÄrzteG), wobei bei Gruppenpraxen mit Kassenvertrag in der Steiermark die Regelung gilt, dass diese nur in der Rechtsform einer OG geführt werden kann.
Die Behandlungsverträge kommen mit der Gruppenpraxis und nicht mit den einzelnen Ärztinnen und Ärzten zusammen. In diesem Punkt unterscheidet sich die Gruppenpraxis eindeutig von der oben genannten Ordinations- und Apparategemeinschaft.
Die Gründung einer Gruppenpraxis setzt neben der Eintragung ins Firmenbuch und in die Ärzteliste grundsätzlich (mit Ausnahmen) auch die Zulassung durch den Landeshauptmann voraus (sogenannte Bedarfsprüfung). Bei Vertragsgruppenpraxen entfällt die Bedarfsprüfung, wenn jeder Gesellschafter bereits einen Einzelvertrag mit der ÖGK hat oder die zu gründende Gruppenpraxis bereits im Stellenplan vorgesehen ist (siehe § 52b Abs 1 Z 2 lit a ÄrzteG). Hier ist lediglich eine Anzeige an den Landeshauptmann vorzunehmen über eine wechselseitige schriftliche Zusage zwischen der Gesellschaft und der ÖGK über einen abzuschließenden Gruppenpraxis-Einzelvertrag (siehe § 52b Abs 2 ÄrzteG).
Job-Sharing-Gruppenpraxis
Im Einvernehmen zwischen den Gesamtvertragsparteien ist auch die Teilung eines Einzelvertrages in Form einer Job-Sharing-Gruppenpraxis möglich. Es gibt zwei Arten:
- Ausschreibung einer im Stellenplan abgebildeten freien Einzelplanstelle als Job-Sharing-Gruppenpraxis (originäre Job-Sharing-Gruppenpraxis)
- Teilung eines bestehenden Einzelvertrages durch Ausschreibung eines Gesellschaftsanteils an der zu gründenden Job-Sharing-Gruppenpraxis.
Während der Pilotphase sind Planstellen im Stadtgebiet von Graz von der Gründung von Job-Sharing-Gruppenpraxen ausgeschlossen.
Primärversorgung
Primärversorgungseinheiten (PVE) können als Zentrum (ein Standort) oder als Netzwerk (mehrere Standorte) gegründet werden. Als Rechtsform ist sowohl die OG als auch die GmbH möglich (bei Netzwerken ist zusätzlich auch ein Verein denkbar).
Seit dem 1.3.2023 ist die Gesamtvertragliche Vereinbarung betreffend PVE in der Steiermark in Kraft.
In einem Primärversorgungsteam sind Personen aus verschiedenen Berufsgruppen tätig und setzt sich aus einem Kernteam und einem erweiterten Team.
Das Kernteam setzt sich aus Allgemeinmediziner:innen und Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Ordinationsassistenz zusammen, das bei Bedarf um Fachärzt:innen für Kinder- und Jugendheilkunde ergänzt werden kann. Bei Kinder-PVE kann das ärztliche Kernteam ausschließlich aus Fachärzt:innen für Kinder- und Jugendheilkunde bestehen oder aus einer Kombination von Fachärzt:innen für Kinder- und Jugendheilkunde und Allgemeinmediziner:innen.
Je nach Bedarf können im erweiterten Team andere Berufsgruppen vertreten sein, wie zum Beispiel Ergotherapeuten, Diätologen, Hebammen etc.
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Die Anträge sind vom Patienten schriftlich bei der Ärztekammer Steiermark einzubringen.
Die Entscheidung der Schlichtungsstelle stellt kein Gerichtsurteil dar. Es handelt sich um einen Streitbereinigungsvorschlag, der von den Parteien akzeptiert werden kann, aber nicht akzeptiert werden muss. Wird der Vorschlag angenommen, bedeutet dies einen Verzicht auf weitere Rechtsschritte.
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Sie gilt für Betriebe mit einem Jahresumsatz von € 15.000,-, sofern die Barumsätze € 7.500,- pro Jahr überschreiten. Als Barumsätze gelten neben Barzahlung auch die Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere vergleichbare elektronische Zahlungsformen, Barscheks, Gutscheine, Bons, Geschenkmünzen udgl. Keine Barumsätze sind demnach jedenfalls eBanking und die Zahlung mit Erlagschein.
Bei Anschaffung einer elektronischen Registrierkasse können die Anschaffungskosten sowie die aus Anlass der Umrüstung anfallenden Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben vom Steuerpflichtigen abgesetzt werden.
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Der Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger übernimmt für Vertragsordinationen (ÖGK, BVAEB-, SVS-Vertrag) und auch für vertraglich vereinbarte Zweitordinationen die eCard-Geräte-Ausstattung und einen Teil der Kosten für die Installation. Die Kosten für die Integration in eine Arztsoftware sind vom Arzt zu tragen. Die eCard-Grundausstattung umfasst Router, GINA-Box, Lesegerät und 2 AdminCards.
Wer einen KFA-Wien-Vertrag abschließt, muss sich auch ein eCard-System anschaffen.
Für einen Vertrag mit der KFA-Graz ist kein eCard-System notwendig.
eMedikation ist eine ELGA-Funktion. Von Vertragsärzten verordnete und in der Apotheke ausgegebene Medikamente werden in einer Medikationsliste gespeichert und können nach Stecken der eCard eingesehen werden. Wer an der eMedikation teilnehmen möchte, benötigt einen eCard-Anschluss. Vertragsärzte sind grundsätzlich zur Teilnahme verpflichtet. Sämtliche Informationen finden Sie im Internet unter chipkarte.at, unter anderem Fragen und Antworten, Videos, Link zur Verordnung, ein eLearning-Tool etc. sowie unter elga.gv.at.
eKOS (elektronisches Kommunikationssystem) ist die nächste ELGA-Anwendung, die 2019 bei den niedergelassenen Ärzten eingeführt wird und umfasst die Übermittlung und Bearbeitung von Überweisungen, Zuweisungen und Verordnungen. Nähere Informationen unter sozialversicherung.at.