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Räumlichkeiten | Rechtliches
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Sobald Sie Angestellte haben, gilt die Ordination als Arbeitsstätte. Wie oben angeführt, benötigt eine Arbeitsstätte eine gewisse Ausstattung, zB Vorkehrungen zum Brandschutz (Feuerlöscher), Erste Hilfe, absperrbare Aufbewahrungsmöglichkeit für persönliche Gegenstände, „Sozialraum“ etc. Details finden Sie ua in der Arbeitsstätten-Verordnung.
Jedenfalls muss in jeder Ordination eine individuelle Notfallausstattung zur Verfügung stehen, um bei medizinischen Notfällen die nötigen lebensrettenden Erstversorgungs-maßnahmen durchführen zu können. Es sind die entsprechenden Geräte und Medikamente vorrätig zu halten.
Unverbindliche Empfehlung der Notfallausstattung von der ÖQMed & Ausstattungsempfehlung Arztkoffer/Arzttasche iZm der Leistungsvereinbarung ärztliche Erstversorgung von Notfallpatienten (Blaulicht)
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Auf Basis dieser Verfassungsbestimmung wurde 2005 das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) mit dem Ziel erlassen, dass Menschen mit Behinderungen alle für die Öffentlichkeit bestimmten Güter und Dienstleistungen diskriminierungsfrei – und damit auch barrierefrei – nutzen können. Dieses Ziel betrifft im Gesundheitswesen neben stationären Einrichtungen auch alle Ordinationen und Gruppenpraxen. Die Übergangsregelungen liefen nach zehn Jahren zum 31.12.2015 aus. Seit dem 1.1.2016 können daher Barrieren grundsätzlich als Diskriminierung geltend gemacht werden und zu entsprechenden Schadenersatzansprüchen führen.
Allgemein definiert das Gesetz den Begriff „Barrierefreiheit“ mit der Möglichkeit für Menschen mit Behinderung zum Zugang und zur Nutzung „in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe“. Kriterien der Barrierefreiheit sind die Bestimmungen der OENORMEN B 1600 und B 1601.
Ob eine Diskriminierung vorliegt, ist vom Sozialministeriumsservice im Einzelfall zu prüfen.
Sollte der Abbau von Barrieren für den Arzt unzumutbar sein, muss zumindest für eine maßgebliche Verbesserung der Situation durch zumutbare Maßnahmen im Sinne einer größtmöglichen Annäherung an eine Gleichbehandlung gesorgt werden. Miete oder Untermiete entbinden nicht von der Verpflichtung.
Wer im Barrierefreiheitsregister der ÖQMed aufscheinen möchte (www.arztbarrierefrei.at), kann den Erhebungsbogen Barrierefreiheit der ÖQMed ausgefüllt an diese retournieren.
Wirtschaftliches | Räumlichkeiten
Bei einer kleinen Wahlarztpraxis mit Ordinationszeiten nach Vereinbarung werden sich die Anschaffungs- und Instandhaltungskosten unter Umständen nicht rechnen.
Bei größeren Praxen und Kassenärzten ist ein EDV-System unumgänglich.Die wichtigsten Parameter, die über die Art des Systems entscheiden, sind:
- Platzbedarf (je größer die Praxis, desto mehr Arbeitsstationen)
- Qualität (Überprüfung durch Befragung von Kollegen, Bedienungsaufwand feststellen)
- Wartungsverträge (Qualität und Umfang)
Organisatorisches | Räumliches
Lediglich Vertragsärzte können ihren Ordinationsbedarf für die Anzahl ihrer Kassenpatienten kostenlos über den Ordinationsbedarfspool der Österreichischen Gesundheitskasse beziehen (Bestellservice für Vertragsärzte www.gesundheitskasse.at).
Das gilt auch für Vertragsärzte von KFA-Graz oder KFA-Wien.