Wirtschaftliches
Wirtschaftliches
Wirtschaftliches
Es ist jedenfalls empfehlenswert, vor der Praxisgründung einen Steuerberater aufzusuchen. Wir bieten immer wieder Seminare zu steuerlichen Themen an. Beachten Sie deshalb unbedingt auch unsere Aussendungen bzw. die Informationen auf unserem Fortbildungsportal
Wirtschaftliches
Die Praxisgründung ist ohne die Aufnahme finanzieller Mittel in vielen Fällen schwer möglich. Die Ärztekammer hat für die erstmalige Praxisgründung einen Kredit mit folgenden Konditionen vereinbart:
Kreditsumme bis zu € 100.000,-
Zinssatz 3-Monats-Euribor + 1 %
Neben den üblichen Bonitätskriterien ist die Voraussetzung für die Inanspruchnahme die ordentliche Mitgliedschaft in der Ärztekammer für Steiermark. Frühestens drei Monate vor Eröffnung der ersten Ordination kann dieser Kredit beantragt werden.
Das Antragsformular muss vollständig ausgefüllt an die Ärztekammer für Steiermark
(zH Sandra Hafner) gesendet werden, wo Ihre Daten bestätigt und an das Bankinstitut weitergeleitet werden. Das abwickelnde Institut wird sich bei Ihnen melden und einen Termin vereinbaren. Die Erledigung des Kreditantrages ab Einreichung bis zur Verfügungsstellung des Geldes dauert, wenn die Besicherung problemlos durchgeführt werden kann, ca. zwei Wochen.
Wirtschaftliches
Das betrifft ua die Befreiung von Stempelgebühren, Firmenbuchgebühren (für eintragungspflichtige Gesellschaften) und – für Ärzte relevant – die anfängliche Befreiung von bestimmten Lohnnebenkosten im Zusammenhang mit Angestellten in der Ordination. Die Förderung kann sowohl bei Neugründung und bei Betriebsübertragung beantragt werden, wenn gewisse Voraussetzungen vorliegen, ua: Der Betriebsinhaber (Neugründer oder Übernehmer) darf bisher nicht in vergleichbarer Art tätig gewesen sein. Für eine Neugründung muss eine neue betriebliche Struktur geschaffen werden. Für eine begünstigte Betriebsübertragung muss ein Wechsel in der Person des Betriebsinhabers erfolgen. Am Formular ist eine Bestätigung der Ärztekammer (Stempel und Unterschrift) erforderlich.
Besprechen Sie dieses Thema bitte jedenfalls mit Ihrem Steuerberater!
Wirtschaftliches
Während für den angestellten Arzt „lediglich“ eine Haftpflicht- und (Straf)Rechtsschutzversicherung empfehlenswert sind, gibt es für den niedergelassenen Arzt – neben der verpflichtenden Berufshaftpflicht-versicherung – eine Reihe von weiteren allenfalls sinnvollen Versicherungen, ua:
- Berufshaftpflichtversicherung gem. § 52 d Ärztegesetz
- Strafrechtschutzversicherung (ergänzend zur Berufshaftpflichtversicherung, übernimmt gewisse Kosten im Strafverfahren)
- Betriebsunterbrechungsversicherung (für den Verdienstentgang bei Schließung der Praxis aus den verschiedensten Gründen, zB Krankheit, Unfall, Sachschäden)
- Ordinationsversicherung (zur Absicherung der Werte einer Praxis, deckt Schäden wie zB Feuer, Einbruch, Sturm…)
- Zusatz-Krankenversicherung (zusätzlich zur klassischen Selbstversicherung bzw. zur Krankenunterstützung aus dem Wohlfahrtsfonds)
- Rahmenvereinbarung für eine fakultative Krankengruppenversicherung für alle steirischen Ärzte und deren Familienmitglieder und Angestellte in den Ordinationen, über die Wiener Städtische Versicherungs AG
- Unfallversicherung (gilt gleichermaßen für den beruflichen und den privaten Bereich)
- Haftpflichtversicherung für Sachverständigentätigkeit (verpflichtend für ärztliche Gutachter, Voraussetzung zur Eintragung in die Sachverständigenliste, Mindest-versicherungssumme € 400.000,- für jeden Versicherungsfall)
- Krankenversicherung (bei Bedarf, zB Krankengruppenversicherung über die Ärztekammer für Steiermark)
Wirtschaftliches | Räumlichkeiten
Bei einer kleinen Wahlarztpraxis mit Ordinationszeiten nach Vereinbarung werden sich die Anschaffungs- und Instandhaltungskosten unter Umständen nicht rechnen.
Bei größeren Praxen und Kassenärzten ist ein EDV-System unumgänglich.Die wichtigsten Parameter, die über die Art des Systems entscheiden, sind:
- Platzbedarf (je größer die Praxis, desto mehr Arbeitsstationen)
- Qualität (Überprüfung durch Befragung von Kollegen, Bedienungsaufwand feststellen)
- Wartungsverträge (Qualität und Umfang)
Wirtschaftliches
Wirtschaftliches
Es werden sicherheitsrelevante Vorfälle von Angehörigen eines Gesundheitsberufes anonym gemeldet, von kompetenten Mitarbeitern der ÖQMed geprüft und gegebenenfalls mit von Experten erstellten Fachkommentaren veröffentlicht.
Dieses System soll im Gesundheitswesen Tätigen helfen, aus den Fehlern anderer zu lernen und dadurch ihre eigene Qualität zu steigern.
Wirtschaftliches
Styriamed.net steht für qualitativ hochstehende und gleichzeitig kostenbewusste medizinische Betreuung sowie für hohe Standards in der Organisation der Praxen. Styrimed.net fördert die Zusammenarbeit, die Transparenz und das Vertrauen unter den styriamed.net-Mitgliedern. Styriamed.net steht für die Nutzung von Synergien und für ein gemeinsames Auftreten nach außen. Derzeit laufen sehr engagiert und erfolgreich elf regionale Ärzteverbünde.
Haben Sie Interesse an der Gründung eines Netzwerks
oder möchten Sie einem Styriamed.net-Netzwerk beitreten?
der Wohlfahrtsfonds
Wirtschaftliches | Wohlfahrtsfonds
Wirtschaftliches | Wohlfahrtsfonds
Die Leistungen umfassen:
- Altersversorgung, Invaliditätsversorgung, Witwen- und Witwerversorgung, Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners, Kinderunterstützung, Halbwaisen- und Waisenversorgung
- Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung
- Einmalige und wiederkehrende Leistungen aus dem Notstandsfonds
- Krankenbeihilfe, Wochengeld
Wirtschaftliches | Wohlfahrtsfonds
Wirtschaftliches | Wohlfahrtsfonds
Mit der Einführung des Pensionskontos für alle ab dem Geburtsjahr 1955 und der damit verbundenen lebenslangen Durchrechnung der geleisteten Pensionsbeiträge ist die Höhe der zu erwartenden staatlichen Pension mehr als ungewiss.
Experten sind sich einig, dass die Leistungen der staatlichen Pensionsversicherung entweder empfindlich gekürzt oder die Beiträge erhöht werden müssten.
Die Pension aus dem Wohlfahrtsfonds ist darum ein unverzichtbares Pensionsstandbein für die Erhaltung des Lebensstandards im Alter.
Wirtschaftliches | Wohlfahrtsfonds
Wirtschaftliches | Wohlfahrtsfonds
Beziehen Sie daher in Ihre wirtschaftliche Planung unbedingt die geänderte Beitragszahlung zum Wohlfahrtsfonds mit ein. Es erfolgt eine Jahresvorschreibung auf Basis des gesamten steuerpflichtigen ärztlichen Einkommens des zweitvorangegangenen Jahres. Diese ist vierteljährlich zu bezahlen. In den ersten beiden Jahren der erstmaligen Praxisgründung bestehen weitreichende Ermäßigungsmöglichkeiten.
Nutzen Sie daher auch die Möglichkeit einer individuellen Beratung und Beitragsberechnung durch die Mitarbeiter des Wohlfahrtsfonds.
Leistungen des Wohlfahrtsfonds
Wirtschaftliches | Wohlfahrtsfonds
Wirtschaftliches | Wohlfahrtsfonds
Die Honorargestaltung beim Wahlarzt
Wirtschaftliches | Honorargestaltung
Jeder Wahlarzt sollte sich schon vor der Ordinationseröffnung Gedanken über seine Honorargestaltung machen, die auf der einen Seite wirtschaftlich, auf der anderen Seite aber auch „leistbar“ für die Patienten sein sollte. Die optimale Honorargestaltung ist auch deshalb schwierig, weil es leider die landläufige Meinung gibt: „Was nichts kostet ist nichts wert“ und geringere Honorare von den Patienten ebenso schlecht angenommen werden könnten wie sehr hohe.
Berücksichtigen Sie bei Ihren Überlegungen jedenfalls Ihre Fixkosten (zB Miete, Versicherungen, Kammerbeiträge, Angestellte), Ihren Zeitaufwand und Ihre Qualifikation.
Wer möchte, dass seine Patienten einen möglichst geringen Selbstbehalt haben, kann sich an den Kassentarifen orientieren – was aber für den Arzt als Unternehmer nicht automatisch wirtschaftlich ist. Vor allem aber ist zu berücksichtigen, dass ohne sachliche Begründung eine unterschiedliche Honorarhöhe bei Patienten verschiedener Versicherungen schwer zu argumentieren ist.
Als Orientierungshilfe kann auch der Privathonorartarif, ein Empfehlungstarif der Ärztekammer, herangezogen werden.
Wirtschaftliches | Honorargestaltung
Es ist empfehlenswert, jeden Patienten – etwa bei der Terminvereinbarung – routinemäßig darauf hinzuweisen, dass er beim Wahlarzt sämtliche Kosten der Behandlung (außer VU) vorerst selbst zu tragen hat und die bezahlte Honorarnote im Anschluss zur Kostenrückerstattung bei seiner Krankenversicherung einreichen kann.
Die Honorarnote kann ab erbrachter Leistung grundsätzlich zu jedem Zeitpunkt ausgestellt werden, aus administrativen Gründen natürlich auch zB nach jeder Behandlung, nach einer Behandlungsserie, zum Monatsende oder ähnlich.
Nach drei Jahren ist Ihr Anspruch auf Honorierung nicht mehr klagsweise durchsetzbar.
Wirtschaftliches | Honorargestaltung
Als Service für Ihre Patienten können Sie ihnen den administrativen Aufwand der Übermittlung des Kostenrückerstattung-Ansuchens an ihre Krankenversicherung abnehmen und die bezahlte Honorarnote Arzt an die Krankenkassen zur Kostenrückerstattung weiterleiten.
Die Krankenversicherungsträger ziehen ihre Kassentarife bzw. eigens in der Satzung festgelegte Rückersatztarife für die Kostenrückerstattung heran. Die Höhe des Rückersatzes ist daher primär nicht abhängig von der Höhe Ihrer Honorarnote, sondern von der Höhe des festgelegten Kassen- bzw. Rückersatz-Tarifs.
Bei der ÖGK gibt es eigene Rückerstattungskataloge. Von diesen Rückerstattungstarifen, in die die Limits und Degressionen des Kassenvertrags bereits eingerechnet sind, erhält der Patient 80 % rückersetzt. Bei der ÖGK gilt zudem, dass 80 % des Kassentarifs rückerstattet werden, wenn es keinen eigenen pauschalen Rückerstattungstarif gibt.
Bei den Kleinen Kassen (BVAEB, SVS) gibt es nur den Kassentarif. Hier werden in der Regel 80 % des Kassentarifs jedoch maximal der Kassentarif rückerstattet. Der Rückersatz ist hier also bedingt abhängig von Ihrer Honorarhöhe.
Darüber hinaus finden sich Rückerstattungstarife zum Teil in den Satzungen der Kassen.
Ausgenommen von der oben genannten 80 %-Regel sind lediglich die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen, die von jedem Wahlarzt der entsprechenden Fachrichtung erbracht werden können. Entspricht die Höhe des Honorars dem Kassentarif, so werden 100 % rückerstattet (mit Ausnahme der Ordination, für die wie üblich 80 % des Rückersatztarifs erstattet werden).
Generell gilt: Je detaillierter Sie auflisten, welche Leistungen Sie erbracht haben, desto transparenter ist die Honorarnote für den Patienten und desto besser kann die Krankenversicherung die gesetzlich vorgesehenen Kosten rückerstatten.
Rückerstattet werden nur bezahlte Honorarnoten, weshalb die Honorarnote einen Saldierungsvermerk enthalten sollte. Bezahlt der Patient in bar, ist dies entsprechend zu vermerken („bar bezahlt“). Wird mit Erlagschein bezahlt, muss der Patient dem Antrag auf Kostenrückerstattung eine Zahlungsbestätigung beilegen. Beachten Sie in diesem Zusammenhang bitte auch die Informationen zur Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht.
Von Rechts wegen ist eine Kostenrückerstattung ausgeschlossen, wenn der Patient im betreffenden Abrechnungszeitraum bereits einen Wahl- oder Kassenarzt derselben Fachrichtung konsultiert hat.
Wirtschaftliches | Honorargestaltung
Ein eigenes Inland-Inkasso-Auftragsformular kann bei der Ärztekammer oder direkt beim KSV1870 angefordert werden (www.ksv.at). Dabei gibt der Arzt bei Zahlungsverzug nach Abwarten einer von ihm zu bestimmenden Zahlungsfrist die nichtbezahlten Honorarforderungen an den KSV bekannt. Anstatt das Formular zu verwenden kann dies auch formfrei an den KSV1870, Wielandgasse 14-16, 8010 Graz, geschehen.