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Obwohl in einer Ordination personenbezogene Daten EDV-unterstützt verarbeitet werden, bestand für Ärzte keine Verpflichtung zur Eintragung in das Datenverarbeitungsregister (DVR), weil eine eigene Verordnung alle Anwendungen für Datenverarbeitung von Patientendaten registrierungsfrei gestellt hatte. Sobald ein Arzt ein Gewerbe anmeldete oder eine Hausapotheke führte, war die Eintragung in das Datenverarbeitungsregister notwendig. Aufgrund der nunmehr für alle niedergelassenen Ärzte bestehenden Verpflichtung, ein Datenverarbeitungsverzeichnis für die Ordination zu führen (Details siehe Kapitel „Der Arzt und sein Recht“), entfiel die Eintragung in das DVR.
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Jeder Arzt ohne den entsprechenden Kassenvertrag ist für den Patienten automatisch Wahlarzt / Privatarzt, also ein Arzt, bei dem die in Anspruch genommene Leistung vom Patienten im Vorhinein zu bezahlen ist und die Honorarnote im Anschluss zum Rückersatz eingereicht werden kann. Ob es für gewisse Leistungen keinen Rückersatz gibt ist nicht davon abhängig, wie sich der Arzt bezeichnet, sondern davon, ob die Krankenversicherung die Leistung erstattet.
Viele Patienten haben sich bereits an die Bezeichnung „Wahlarzt“ gewöhnt. Es steht jedem Arzt frei, sich als „Wahlarzt“ oder „privat“ zu bezeichnen. Ein Hinweis darauf, dass kein Kassenvertrag besteht, sollte unbedingt am Schild angeführt werden.
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Die Eröffnung einer Wahlarztordination für bedienstete Ärzte der KAGes bzw. der MUG, bedarf abgesehen von der genannten Meldung keiner Genehmigung durch den Dienstgeber (Rechtsgrundlagen: L-DBR bzw. Kollektivvertrag für Arbeitnehmerinnen der Universitäten).
Die Dienstordnungen der Privatkrankenanstalten weisen in diesem Zusammenhang unterschiedlichste Regelungen auf, es ist jedoch auch hier davon auszugehen, dass die Aufnahme einer Nebenbeschäftigung zumindest einer diesbezüglichen Meldung an den Dienstgeber bedarf.
Bitte berücksichtigen Sie, dass es im Falle einer Teilzeitbeschäftigung zu einer Genehmigungspflicht für die Nebenbeschäftigung kommen kann!
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Das vorgegebene Leistungsprogramm im Rahmen der VU (beinhaltet weder EKG noch Sonografien!) kann an allen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz in Österreich haben, durchgeführt und direkt mit den Krankenversicherungen verrechnet werden. Zusätzliche Leistungen außerhalb des vorgegebenen Programmes können grundsätzlich nicht am selben Tag verrechnet werden. Sollte sich eine Verdachtsdiagnose aus der VU heraus ergeben, so sind dadurch erforderliche Leistungen mit entsprechender Diagnose dem Patienten gewohnt privat in Rechnung zu stellen.
Abrechnung und Dokumentation müssen auf elektronischem Wege erfolgen. Dafür kann ein Dienstleister in Anspruch genommen oder ein entsprechendes EDV-Programm angeschafft werden. Die Abrechnung kann nur elektronisch erfolgen. Wird die Dokumentation nicht elektronisch übermittelt, so werden vom Honorar pro Patient € 3,- abgezogen (nicht: SVS). Ausgenommen vom Honorarabzug sind Ärzte ohne eCard-Infrastruktur, die die Unterlagen in Papierform übermitteln.
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Die Reihungsliste ist zeitlich sortiert nach Abgabe des Reihungsantrages.
Die Ausschreibung von Kassenverträgen erfolgt mindestens 4 Mal jährlich . Zusätzlich kann es Sonderausschreibungen geben. Jeder, der Interesse an einer ausgeschriebenen Planstelle hat, kann sich innerhalb der Ausschreibungsfrist bewerben und wird lt Reihungsrichtlinie bepunktet. Wer die meisten Punkte hat, bekommt die Stelle zugesprochen.
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Bei der Bewerbung für eine Kassenplanstelle werden
- die Tätigkeit im Fach der ausgeschriebenen Stelle,
- die zusätzliche fachliche Qualifikation (ÖÄK Diplome, Zertifikate, CPDs) sowie
- der Zeitpunkt der Eintragung in die Reihungsliste
bewertet.
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Diese Krankenscheine werden von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft / vom Magistrat ausgestellt. Die durchgeführten Leistungen sind mit den Positionsnummern der BVAEB unter www.alag.at von Ihnen zu erfassen und die Scheine sind bis zum 10. des auf das Quartal folgenden Monats an Firma ALAG, Jochen Rindt Weg 1 8141 Premstätten zu senden. Das Honorar orientiert sich am BVAEB-Tarif minus 10 %.
Patienten, die unter die gesetzliche Mindestsicherung fallen, sind ÖGK-versichert und deshalb mit Honorarnote direkt an den Patienten abzurechnen.
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Wer die erbrachten Leistungen in der Höhe der BVAEB-Tarife direkt mit dem Militärkommando verrechnen möchte, muss die eRechnung über erechnung.gv.at abwickeln.
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Für Wahlärzte gilt, dass sie zwar alle Leistungen, zu denen sie von der Ausbildung her befähigt sind, verrechnen können, die Patienten jedoch bei bestimmten Leistungen nur dann die Kosten rückerstattet bekommen, wenn der Arzt darum angesucht hat.
Alle Ansuchen sind ehestmöglich über die Ärztekammer einzureichen.
Leistung | Welcher Nachweis ist zu erbringen? |
---|---|
Ansuchen zur Erbringung von Sonografien durch Ärzte unterschiedlicher Fachrichtungen | Ansuchen, Ausbildungs- und Gerätenachweis |
Laboransuchen für das erweiterte Labor für Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte für Kinderheilkunde für die Vorsorgeuntersuchung bzw. den Rückersatz bei den kleinen Kassen | Ansuchen, Gerätenachweis |
Psychotherapie | Ausbildungsnachweis |
Lungenfunktionsprüfung für Ärzte für Allgemeinmedizin | Ansuchen, Ausbildungs- und Gerätenachweis |
Lungenfunktionsprüfung für Internisten und Kinderfachärzte | Gerätenachweis |
Gastroskopie | Ansuchen, Ausbildungsnachweis |
Vorsorge-Coloskopie für Chirurgen und Internisten | Ansuchen, Ausbildungs- und Gerätenachweis |
Ansuchen zur Erbringung von Vorsorgeuntersuchungen | Ansuchen, Ausbildungsnachweis |
Chirodiagnostik und Chirotherapie für Orthopäden | Ausbildungsnachweis |
Akupunktur | Ausbildungsnachweis |
Ergometrie | Sichtergometer, Defibrillator, Reanimationsset (Formblatt vorhanden) |
Organisatorisches | Räumliches
Lediglich Vertragsärzte können ihren Ordinationsbedarf für die Anzahl ihrer Kassenpatienten kostenlos über den Ordinationsbedarfspool der Österreichischen Gesundheitskasse beziehen (Bestellservice für Vertragsärzte www.gesundheitskasse.at).
Das gilt auch für Vertragsärzte von KFA-Graz oder KFA-Wien.
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Zusätzliche Informationen zur Antragstellung auf eine Blaulichtgenehmigung sowie das erforderliche Antragsformular sind auf der Homepage der Gesundheitsversorgungs-GmbH unter www.gesundheitsversorgung-steiermark.at/blaulichtbeantragung/ erhältlich.
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Sie loggen sich auf aekstmk.or.at in den internen Bereich ein.
Unter der Rubrik „Für Ärzte/Niedergelassene Ärzte“ finden Sie den Button „Abwesenheiten verwalten“.
Sobald Sie die Eintragung auf der Homepage vorgenommen haben, wird die Meldung an die Ärztekammer und auf Wunsch an die Gebietskrankenkasse durchgeführt.
Zusätzlich können Sie entscheiden, ob die Abwesenheit in der Ärztesuche auf der Website der Ärztekammer Steiermark aekstmk.or.at sichtbar sein soll.