Wirtschaftliches
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Es ist jedenfalls empfehlenswert, vor der Praxisgründung einen Steuerberater aufzusuchen. Wir bieten immer wieder Seminare zu steuerlichen Themen an. Beachten Sie deshalb unbedingt auch unsere Aussendungen bzw. die Informationen auf unserem Fortbildungsportal
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Die Praxisgründung ist ohne die Aufnahme finanzieller Mittel in vielen Fällen schwer möglich. Die Ärztekammer hat für die erstmalige Praxisgründung einen Kredit mit folgenden Konditionen vereinbart:
Kreditsumme bis zu € 100.000,-
Zinssatz 3-Monats-Euribor + 1 %
Neben den üblichen Bonitätskriterien ist die Voraussetzung für die Inanspruchnahme die ordentliche Mitgliedschaft in der Ärztekammer für Steiermark. Frühestens drei Monate vor Eröffnung der ersten Ordination kann dieser Kredit beantragt werden.
Das Antragsformular muss vollständig ausgefüllt an die Ärztekammer für Steiermark
(zH Sandra Hafner) gesendet werden, wo Ihre Daten bestätigt und an das Bankinstitut weitergeleitet werden. Das abwickelnde Institut wird sich bei Ihnen melden und einen Termin vereinbaren. Die Erledigung des Kreditantrages ab Einreichung bis zur Verfügungsstellung des Geldes dauert, wenn die Besicherung problemlos durchgeführt werden kann, ca. zwei Wochen.
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Das betrifft ua die Befreiung von Stempelgebühren, Firmenbuchgebühren (für eintragungspflichtige Gesellschaften) und – für Ärzte relevant – die anfängliche Befreiung von bestimmten Lohnnebenkosten im Zusammenhang mit Angestellten in der Ordination. Die Förderung kann sowohl bei Neugründung und bei Betriebsübertragung beantragt werden, wenn gewisse Voraussetzungen vorliegen, ua: Der Betriebsinhaber (Neugründer oder Übernehmer) darf bisher nicht in vergleichbarer Art tätig gewesen sein. Für eine Neugründung muss eine neue betriebliche Struktur geschaffen werden. Für eine begünstigte Betriebsübertragung muss ein Wechsel in der Person des Betriebsinhabers erfolgen. Am Formular ist eine Bestätigung der Ärztekammer (Stempel und Unterschrift) erforderlich.
Besprechen Sie dieses Thema bitte jedenfalls mit Ihrem Steuerberater!
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Während für den angestellten Arzt „lediglich“ eine Haftpflicht- und (Straf)Rechtsschutzversicherung empfehlenswert sind, gibt es für den niedergelassenen Arzt – neben der verpflichtenden Berufshaftpflicht-versicherung – eine Reihe von weiteren allenfalls sinnvollen Versicherungen, ua:
- Berufshaftpflichtversicherung gem. § 52 d Ärztegesetz
- Strafrechtschutzversicherung (ergänzend zur Berufshaftpflichtversicherung, übernimmt gewisse Kosten im Strafverfahren)
- Betriebsunterbrechungsversicherung (für den Verdienstentgang bei Schließung der Praxis aus den verschiedensten Gründen, zB Krankheit, Unfall, Sachschäden)
- Ordinationsversicherung (zur Absicherung der Werte einer Praxis, deckt Schäden wie zB Feuer, Einbruch, Sturm…)
- Zusatz-Krankenversicherung (zusätzlich zur klassischen Selbstversicherung bzw. zur Krankenunterstützung aus dem Wohlfahrtsfonds)
- Rahmenvereinbarung für eine fakultative Krankengruppenversicherung für alle steirischen Ärzte und deren Familienmitglieder und Angestellte in den Ordinationen, über die Wiener Städtische Versicherungs AG
- Unfallversicherung (gilt gleichermaßen für den beruflichen und den privaten Bereich)
- Haftpflichtversicherung für Sachverständigentätigkeit (verpflichtend für ärztliche Gutachter, Voraussetzung zur Eintragung in die Sachverständigenliste, Mindest-versicherungssumme € 400.000,- für jeden Versicherungsfall)
- Krankenversicherung (bei Bedarf, zB Krankengruppenversicherung über die Ärztekammer für Steiermark)
Wirtschaftliches | Räumlichkeiten
Bei größeren Praxen und Kassenärzten ist ein EDV-System unumgänglich.Die wichtigsten Parameter, die über die Art des Systems entscheiden, sind:
- Platzbedarf (je größer die Praxis, desto mehr Arbeitsstationen)
- Qualität (Überprüfung durch Befragung von Kollegen, Bedienungsaufwand feststellen)
- Wartungsverträge (Qualität und Umfang)
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Es werden sicherheitsrelevante Vorfälle von Angehörigen eines Gesundheitsberufes anonym gemeldet, von kompetenten Mitarbeitern der ÖQMed geprüft und gegebenenfalls mit von Experten erstellten Fachkommentaren veröffentlicht.
Dieses System soll im Gesundheitswesen Tätigen helfen, aus den Fehlern anderer zu lernen und dadurch ihre eigene Qualität zu steigern.
Organisatorisches
Alle Ansuchen sind über die Ärztekammer einzureichen, müssen bis spätestens 20. des zweiten Monats nach Quartalsbeginn (zB 20.5. für das 2. Quartal) bei der Sozialversicherung einlangen und sind dementsprechend rechtzeitig bei der Ärztekammer abzugeben!
Darüber hinaus gibt es Leistungen, für die kein Ansuchen, aber ein Nachweis direkt an den jeweiligen Krankenversicherungsträger zu richten ist. Details sind der jeweiligen Honorarordnung zu entnehmen.
Leistung | Welcher Nachweis ist zu erbringen? |
---|---|
Notfall-EKG für Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte für Kinderheilkunde | Ansuchen, Ausbildungs- und Gerätenachweis |
Langzeit-EKG für Allgemeinmediziner und Internisten (SVS) bzw. für Internisten (BVAEB) | Gerätenachweis |
24h-RR für Allgemeinmediziner und Internisten (ÖGK, BVAEB, SVS) | Gerätenachweis |
Laboransuchen für das erweiterte Labor für Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte für Kinderheilkunde | Ansuchen, Gerätenachweis |
Ansuchen zur Erbringung von Vorsorgeuntersuchungen | Ansuchen, Ausbildungsnachweis |
Physikotherapie | Ansuchen, Gerätenachweis |
Lungenfunktionsprüfung für Ärzte für Allgemeinmedizin | Ansuchen, Ausbildungs- und Gerätenachweis |
Lungenfunktionsprüfung für Internisten und Kinderfachärzte | Gerätenachweis |
Endoskopische Leistungen (BVAEB) Coloskopie bzw. Gastroskopie mit Videoendoskop | Gerätenachweis |
Gastroskopie | Ausbildungsnachweis |
Vorsorge-Coloskopie für Chirurgen und Internisten | Ansuchen, Ausbildungs- und Gerätenachweis |
Ansuchen zur Erbringung von Sonografien durch Ärzte unterschiedlicher Fachrichtungen | Ansuchen, Ausbildungs- und Gerätenachweis |
Ergometrie | Ansuchen, Sichtergometer, Defibrillator, Reanimationsset |
Psychotherapie | Ausbildungsnachweis |
Chirodiagnostik und Chirotherapie für Orthopäden | Ausbildungsnachweis |
Akupunktur | Ausbildungsnachweis |
Knochendichtemessung für Radiologen (BVAEB) | Gerätenachweis |
Durchleuchtungen für alle Vertragsärzte, die Durchleuchtungen durchführen dürfen, wie Radiologen, Lungenfachärzte, ev. Orthopäden und Chirurgen | Ansuchen „Dosissparende Durchleuchtung“ |
der Wohlfahrtsfonds
Wirtschaftliches | Wohlfahrtsfonds
Wirtschaftliches | Wohlfahrtsfonds
Die Leistungen umfassen:
- Altersversorgung, Invaliditätsversorgung, Witwen- und Witwerversorgung, Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners, Kinderunterstützung, Halbwaisen- und Waisenversorgung
- Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung
- Einmalige und wiederkehrende Leistungen aus dem Notstandsfonds
- Krankenbeihilfe, Wochengeld
Wirtschaftliches | Wohlfahrtsfonds
Wirtschaftliches | Wohlfahrtsfonds
Mit der Einführung des Pensionskontos für alle ab dem Geburtsjahr 1955 und der damit verbundenen lebenslangen Durchrechnung der geleisteten Pensionsbeiträge ist die Höhe der zu erwartenden staatlichen Pension mehr als ungewiss.
Experten sind sich einig, dass die Leistungen der staatlichen Pensionsversicherung entweder empfindlich gekürzt oder die Beiträge erhöht werden müssten.
Die Pension aus dem Wohlfahrtsfonds ist darum ein unverzichtbares Pensionsstandbein für die Erhaltung des Lebensstandards im Alter.
Wirtschaftliches | Wohlfahrtsfonds
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Beziehen Sie daher in Ihre wirtschaftliche Planung unbedingt die geänderte Beitragszahlung zum Wohlfahrtsfonds mit ein. Es erfolgt eine Jahresvorschreibung auf Basis des gesamten steuerpflichtigen ärztlichen Einkommens des zweitvorangegangenen Jahres. Diese ist vierteljährlich zu bezahlen. In den ersten beiden Jahren der erstmaligen Praxisgründung bestehen weitreichende Ermäßigungsmöglichkeiten.
Nutzen Sie daher auch die Möglichkeit einer individuellen Beratung und Beitragsberechnung durch die Mitarbeiter des Wohlfahrtsfonds.
Leistungen des Wohlfahrtsfonds