Organisatorisches
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Spätestens innerhalb eines Monats nach Praxiseröffnung ist Ihrerseits dem für den Berufssitz zuständigen Finanzamt formlos mitzuteilen, wann und wo die Praxis eröffnet wurde, damit Ihnen eine Steuernummer für die Einkommenssteuer zugeteilt wird.
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Mag. Lukas Dobersberger
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Niedergelassene Ärzt:innen brauchen keine DVR Nummer!
Trotz Führung einer Patientenkartei brauchen niedergelassene Ärzt:innen keine Datenverarbeitungsregister-Nummer (DVR-Nummer). Bereits auf Grundlage des § 17 Abs 2 Z 6 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) wurde die sog. Standard- und Muster-Verordnung (StMV) erlassen, welche die Patientenverwaltung und Honorarabrechnung als nicht meldepflichtige Standardanwendung im Sinne des DSG 2000 vorsah. Nur jene Ärzt:innen, die ein Gewerbe, oder eine Hausapotheke hatten, mussten auch eine DVR-Nummer beantragen.
Seit der Einführung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Jahr 2018 besteht nunmehr aber generell keine Melde- bzw. Registrierpflicht zu Vergabe einer DVR-Nummer mehr.
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Dazu werden jedem neuen Kassenarzt vorweg die notwendigen Antragsformulare (siehe auch nächster Punkt „Ansuchen zur Verrechnung bestimmter Leistungen“) und Informationen zugeschickt. Eine der wichtigsten Meldungen ist der Antrag um Invertragnahme mit den kleinen Kassen. Dieser sollte so schnell wie möglich in der Ärztekammer abgegeben werden.
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Diese sind auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen, müssen für diese Begutachtung besonders geeignet sein und unterliegen den allgemeinen Bestimmungen über Sachverständige.
Zu sachverständigen Ärzten dürfen nur vertrauenswürdige Personen bestellt werden, die EWR-Staatsbürger sind und besondere Anforderungen erfüllen, welche in § 22 FSG-GV (Führerschein-Gesundheitsverordnung) vorgeschrieben werden.
Diese Anforderungen sind:
- Vorhandensein einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B
- Physikatsprüfung oder alternativ verkehrsmedizinische Schulung im Ausmaß von mindestens 12 Stunden
- Eintragung in die Ärzteliste als Arzt für Allgemeinmedizin
Der Antrag ist an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung Abteilung 16 zu stellen (Antrag).
Die FSG-GV spricht an einigen Stellen von der Notwendigkeit der Einholung einer „fachärztlichen Stellungnahme“, wenn sich der Verdacht auf einen krankhaften Zustand ergibt, welcher gegen die Eignung zur Lenkung eines KFZ spricht. Bei der fachärztlichen Stellungnahme handelt es sich um ein von einem Facharzt des entsprechenden Sonderfaches abgegebenes Gutachten. Der Facharzt, welcher um eine fachärztliche Stellungnahme gebeten wird, muss kein gerichtlich beeideter Sachverständiger sein.
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Alle Ärzte, die mit einem Sozialversicherungsträger (nicht KFA Graz und Wien) in einem Vertragsverhältnis stehen, erhalten über den Dachverband die so genannte „Dachverbands- oder Vertragspartnernummer“.
Diese sechststellige Nummer wird von den jeweiligen Kassen beim Dachverband beantragt und kann dem Vertragspartnerverzeichnis auf der Homepage der ÖGK (www.gesundheitskasse.at – Vertragspartner – Informationen – Vertragspartnerverzeichnis) entnommen oder direkt bei der ÖGK erfragt werden.
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Darüber hinaus kann ein individueller, allenfalls auch automatischer Stempel selbst gekauft werden, der jedenfalls Titel, Name und Fach sowie die Dachverbandsnummer enthalten sollte. Zudem bietet es sich an, Adresse und Telefonnummer anzuführen.
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Der Patient darf nicht zum Zweck einer Behandlung eingereist sein. Die „Erklärung des Patienten“, die bei Vorlage der EKVK vom Patienten auszufüllen ist, muss innerhalb von drei Tagen an die Abteilung Ersatzleistung in der Österreichischen Gesundheitskasse (Fax-Nr.: 050766 15 663002) gesendet werden. Es gibt für Vertragspartner auch die Möglichkeit, diese Formulare über das Formularübermittlungsservice (FUS) über die Ordinationssoftware (Ansprechpartner ist die jeweilige EDV-Firma) zu übermitteln.
Die Abrechnung erfolgt mit der nächsten Quartalsabrechnung.
Kann der Patient seinen Anspruch nicht nachweisen oder stellt sich im Nachhinein heraus, dass er nicht versichert ist, so ist er – wie auch Patienten aus dem Nicht-EU-Ausland, ausgenommen Schweiz, Mazedonien, Serbien, Montenegro, Bosnien-Herzegowina – als Privatpatient zu behandeln und es ist eine Privathonorarnote auszustellen.
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Diese Krankenscheine werden von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft / vom Magistrat ausgestellt. Die erbrachten Leistungen sind mit den Positionsnummern der BVAEB unter www.alag.at von Ihnen zu erfassen und die Scheine sind bis zum 10. des auf das Quartal folgenden Monats an Firma ALAG, Jochen Rindt Weg 1 8141 Premstätten zu senden.
Das Honorar orientiert sich am BVAEB-Tarif minus 10 %.
Patienten, die unter die gesetzliche Mindestsicherung fallen, sind bei der ÖGK versichert und gemeinsam mit der ÖGK-Abrechnung quartalsweise elektronisch abzurechnen.
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Sachleistungsberechtigte Versicherte sind auf Kassenkosten zu behandeln, sofern sie ihre eCard vorweisen. Sachleistungsberechtigt sind folgende Versicherte:
- „Neuzugänge“, das sind Versicherte in den ersten drei Jahren ihrer Berufsausübung
- GSVG-krankenversicherte Gewerbetreibende, Gewerbegesellschafter und Neue Selbstständige, deren Einkommen unter der Sachleistungsgrenze liegt
- Gewerbepensionisten
- Versicherte und Pensionisten mit mehrfachem Krankenversicherungsschutz
Geldleistungsberechtigte Versicherte gelten auch beim Kassenarzt als Privatpatienten! Sie müssen die Leistungen vorfinanzieren und erhalten nach Vorlage der saldierten Honorarnote einen Teil der Kosten rückerstattet.
Geldleistungsberechtigt sind folgende Versicherte:
- Ausschließlich nach dem GSVG krankenversicherte Gewerbetreibende, Gewerbegesellschafter und Neue Selbständige, deren Einkommen über der „Sachleistungsgrenze“ liegt
- Gewerbepensionisten, die eine GSVG-versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausüben, wenn die Summe aus „Erwerbseinkünften“ und Pension die „Sachleistungsgrenze“ übersteigt
- Versicherte und Pensionisten, die die Option „volle Geldleistungsberechtigung“ gewählt haben
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Für Leistungen, die in der jeweiligen Honorarordnung nicht enthalten sind (sog „außervertragliche Leistungen“), kann ein Privathonorar verrechnet werden. Die Patienten erhalten für außervertragliche Leistungen grundsätzlich keinen Rückersatz. Leistungen, die keine Krankenbehandlung darstellen (es liegt keine Verdachtsdiagnose vor), sind immer privat zu verrechnen.
Die Höhe eines Privathonorars liegt im Ermessen des Arztes. Empfehlungstarife, insbesondere für Bestätigungen und Atteste finden Sie auf unserer Homepage. Empfehlungstarife, insbesondere für Bestätigungen und Atteste, finden Sie immer aktuell in unserer Broschüre „Meine Ärztekammer“ (regelmäßig veröffentlich als Beilage zum AERZTE Steiermark) und auf unserer Homepage. Standesordnung und Ärztegesetz regeln dazu, dass Patienten vor Beginn der Behandlung über die entstehenden Kosten zu informieren sind („klare Preisinformation“).
Ein Plakat für die Ordination, für welche Leistungen die Krankenkassen die Kosten nicht übernehmen, gibt es in der Ärztekammer.
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Bei den Krankenversicherungsträgern beschäftigt sich die Abteilung „Versorgungsmanagement 3“ mit dem Thema und überprüft die Abrechnungen der Vertragsärzte dahingehend und auf Abrechnungsfehler hin. Mit entsprechender Verdachtsdiagnose werden die meisten Untersuchungen für die ÖGK nachvollziehbar. Der gesetzliche Auftrag zur ökonomischen Behandlungsweise verpflichtet jedoch jeden Kassenarzt dazu, von vorn herein gut abzuwägen, welche Untersuchungen notwendig sind (zB in Form von Stufendiagnostik).
Da die Krankenversicherung nur die Kosten für die Krankenbehandlung übernimmt, sind Patientenwünsche zusätzlich zur nötigen Krankenbehandlung grundsätzlich Privatleistungen.
Markus Huber
Organisatorisches | Räumliches
Ordinationsbedarf (wie Verbandstoffe und Behandlungsbehelfe) kann von Kassenärzten für die Versicherten kostenlos über den Ordinationsbedarfspool der ÖGK bezogen werden (Bestellservice für Vertragsärzte www.gesundheitskasse.at).
Markus Huber
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Zusätzliche Informationen zur Antragstellung auf eine Blaulichtgenehmigung sowie das erforderliche Antragsformular sind auf der Homepage der Gesundheitsversorgungs-GmbH unter www.gesundheitsversorgung-steiermark.at/blaulichtbeantragung/ erhältlich.