Fachliches
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Der ärztliche Bereitschaftsdienst in der Steiermark wird von der GVG organisiert.
Die Teilnahme ist freiwillig und für alle Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin möglich.
Weitere Informationen, z. B. zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst, Regionen, Honorierung, Durchführung, etc, sind unter nachstehendem Link abrufbar:
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Im Falle seiner Verhinderung (zB Urlaub, Fortbildung oder Krankheit) muss sich jeder Kassenarzt vertreten lassen.
Er hat dazu zwei Möglichkeiten: Entweder schließt er seine Ordination und gibt bei der Ärztekammer und allen Versicherungen, bei denen er Vertragsarzt ist, bis zu drei der umliegenden Kassen-Kollegen derselben Fachrichtung als Vertretung an oder die Ordination bleibt geöffnet und wird von einem Vertretungsarzt geführt.
Wird die Vertretung von umliegenden Kassen-Kollegen derselben Fachrichtung übernommen, ist jeder Vertretungstag zu melden. Erfolgt die Vertretung in der Ordination durch einen Vertretungsarzt, ist die Vertretung zu melden, wenn sie länger als 14 Tage dauert.
Die Vertretung kann jeder Arzt mit jus practicandi bzw. entsprechender abgeschlossener Facharztausbildung übernehmen. Er muss zumindest mit wohnsitzärztlicher Nebentätigkeit bei der zuständigen Ärztekammer angemeldet sein.
Die Patienten sind vor der Behandlung über den Vertretungsfall aufzuklären, ansonsten besteht die Gefahr, dass der vertretene Arzt direkt haftet.
Kassenärzte, die länger als drei Jahre im Vertrag sind, können um die sogenannte erweiterte Stellvertretung ansuchen. Für maximal fünf Jahre kann sich ein Kassenarzt zu 50 % vertreten lassen.
Bei der Suche nach einem geeigneten Vertreter kann unsere Ordinationsvertretungs-Börse / Vertreterliste behilflich sein, nach Login unter www.aekstmk.or.at/456.
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Der Standort der Ordination muss in einer Gemeinde sein, in der sich keine öffentliche Apotheke befindet und die Ordination muss mehr als sechs Straßenkilometer auf der kürzesten ganzjährig befahrbaren Straße von der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke entfernt sein.
Besteht am Ordinationsstandort bereits eine Hausapotheke, ist dem Kassenplanstellennachfolger die Haltung der Hausapotheke zu bewilligen, wenn die Entfernung zwischen dem Berufssitz des hausapothekenführenden Arztes und der Betriebsstätte der nächst gelegenen öffentlichen Apotheke mehr als vier Straßenkilometer beträgt.
Das formlose Ansuchen ist an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu richten. Das Ansuchen wird im zuständigen Amtsblatt veröffentlicht. Inhaber öffentlicher Apotheken, die den Bedarf an der neuen Hausapotheke als nicht gegeben erachten, können Einsprüche binnen sechs Wochen, vom Tage der Verlautbarung an gerechnet, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Standort der neuen Hausapotheke in Aussicht genommen ist, geltend machen.
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Durch eine Zusatzausbildung und den Erwerb eines entsprechenden Diploms können bestehende Sonderfachgrenzen (§ 31 Abs 3 ÄrzteG) nicht überschritten werden! Zusatzausbildungen, wie zB Akupunkturdiplom, Manuelle Medizin o.ä. können daher nur im jeweiligen Fachgebiet ausgeübt werden, zB: Ein Arzt für Allgemeinmedizin mit Akupunkturdiplom darf für alle Erkrankungen, die er behandeln darf, akupunktieren. Ein Facharzt für Urologie mit Akupunkturdiplom darf nur im Rahmen seines Sonderfaches, also für urologische Beschwerden, akupunktieren.
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Impfstoffe und Impfungen sind mit dem „Scheckheft Gesundheit für Eltern und Kind“ (0 bis 6-Jährige; Gratisimpfungen: Rotaviren, 6-fach Impfung, Pneumokokken, MMR), dem „Bonheft für Schulkinder und Jugendliche“ (7 bis 15-Jährige; Gratisimpfungen: Hepatitis B, Diphtherie-Tetanus-Pertussis-Polio, Meningokokken, HPV) bzw. den MMR-Impfbonbögen (ab dem 15. Lebensjahr) für Ihre Patienten kostenfrei erhältlich. Das Impfhonorar beträgt derzeit € 9,- pro Impfung. Die Abrechnung erfolgt über die WAVM.
Grundsätzlich sind alle niedergelassenen Ärzte für Allgemeinmedizin, Fachärzte für Kinder- und Jugendheilkunde und bei MMR und HPV auch Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe berechtigt, an der Gratisimpfaktion teilzunehmen. Voraussetzung dafür ist die kostenfreie Anmeldung beim „steirischen Impfnetzwerk“ der Wissenschaftlichen Akademie für Vorsorgemedizin (Radetzkystraße 9/1, 8010 Graz, Tel. 0316/829727, akademie@vorsorgemedizin.st). Sie erhalten dort alle nötigen Informationen und Auskünfte.
Informationsblatt
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Die Aufgabe des Schularztes ist im Wesentlichen eine präventivmedizinische und beinhaltet unter anderem:
- Schulärztliche Tätigkeiten im Sinne des SchUG (Schulunterrichtsgesetzes)
- Untersuchungen der Schüler zur Vorbeugung und Erfassung von Krankheiten und Entwicklungsstörungen.
- Schulärztliche Tätigkeiten im Sinne des SchUG; Gutachtenerstattung – Beratung.
- Kontinuierliche Betreuung der Schüler.
- Vertrauensarzt und medizinische Beratung.
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Vor allem sind die Mindesterfordernisse, die ein Rezept enthalten muss, im Rezeptpflichtgesetz taxativ aufgezählt (Name und Berufssitz; Name des Patienten, Bezeichnung, Menge, Stärke und Darreichungsform des Medikamentes; Gebrauchsanweisung [wenn Verschreibung von schriftlichem Vordruck abweicht], bei Verschreibung für ein Kind das Geburtsjahr, Datum der Ausstellung und Unterschrift, elektronische Signatur).
Die Verschreibung von Suchtgiften unterliegt speziellen rechtlichen Bestimmungen (Suchtgiftverordnung). Suchtgiftvignetten und Suchtgiftrezepte müssen einbruchssicher aufbewahrt werden. Drogenabhängige Patienten im Rahmen einer Substitutionsbehandlung dürfen nur von einem nach Absolvierung der erforderlichen Weiterbildung von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft / Magistrat hierzu ermächtigten Arzt behandelt werden.
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Informationen
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Wahlärzte dieser Fachrichtungen können die Leistungen im Rahmen des DMP ebenfalls erbringen, müssen jedoch grundsätzlich eine Privathonorarnote für diese Leistungen ausstellen. Für SVs, BVAEB, KFA-G und KFA-W besteht auf Antrag eine Direktverrechnungsmöglichkeit.
Die Teilnahme an „Therapie Aktiv“ ist für Arzt und Patient freiwillig.
Im DMP-Betreuungsprogramm wird die Erstbetreuung einmalig mit € 63,- pro Patient und die laufende Betreuung mit € 38,- pro Patient und Quartal honoriert, sofern der Patient im Quartal aufgrund seiner Diabeteserkrankung behandelt wurde.
Voraussetzung für den Arzt zur Teilnahme an Therapie Aktiv ist die Absolvierung einer Einschulung, zB über E-Learning.
Gerd Wonisch, MPH
Informationen
Anmeldung zur Therapie
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Mag. Markus Friessnegg
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Nur in das DMP eingeschriebene Patienten können an der Schulung teilnehmen. Voraussetzung dafür, dass ein Arzt die Patientenschulung anbieten kann, ist die Absolvierung einer Grundschulung. Die entsprechenden Seminare werden im Rahmen der Grazer Fortbildungstage oder Seminare im März immer wieder angeboten.
Informationen
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ÖQM® wurde über die ÖQMed von Ärzten für Ärzte entwickelt. Im Unterschied zu anderen Qualitätsmanagement-Systemen bietet ÖQM® konkrete Lösungsvorschläge durch vorgefertigte Formulare, Checklisten, Merkblätter und Beispiele, die direkt eingesetzt bzw mit geringem Aufwand an die Notwendigkeiten des Praxisalltags angepasst werden können.
Da ÖQM® von der ÖQMed ausgearbeitet wurde, können die gesamten Inhalte in elektronischer Form von der Ärzteschaft kostenlos bezogen werden. Lediglich für die freiwillige Zertifizierung der Ordination ist eine Aufwandsentschädigung zu entrichten.
Die acht verschiedenen Module, die sich mit unterschiedlichen Organisationsbereichen der Ordination befassen, können wahlweise auch einzeln genutzt werden.
Mit verhältnismäßig geringem bürokratischem Aufwand kann mit ÖQM® ein komplettes Qualitätsmanagementsystem mit seinen vielen Vorteilen in den Praxisalltag implementiert werden.
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Die Berechtigung ärztliche Zeugnisse und Gutachten zu erstatten ergibt sich aus dem § 2 Abs 3 ÄrzteG. Jeder zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Arzt ist befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und Gutachten zu erstatten. Es bedarf keiner zusätzlichen Bewilligung, außer der Arzt möchte als gerichtliche beeideter Sachverständiger tätig werden.
Um allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger zu werden und damit in die Gerichtssachverständigenliste eingetragen zu werden, gelten unter anderem die folgenden Voraussetzungen:
- 5-jährige ärztliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung in dem Fachgebiet, für das die Eintragung erfolgen soll
- abgelegte kommissionelle Prüfung über Verfahrensrecht, Sachverständigenwesen und Befundaufnahme und Aufbau eines Gutachtens beim zuständigen Landesgericht.